Satzung des Deutscher Bundesverband
der Epithetiker/ DBVE
§ 1 Name
1. Der Verband führt den Namen Deutscher Bundesverband
der Epithetiker. Als Abkürzung des Namens gelten
die Buchstaben DBVE.
2. Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband wird in der
Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt und trägt nach
der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg
den Zusatz e.V. Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
1. Der DBVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Zweck des Verbandes ist:
- der Zusammenschluss der Epithetiker in der BRD zur Wahrnehmung
und Vertretung der Interessen als Vertragspartner gegenüber
den Krankenkassen im Sinne des §127 SGB V.
- die Wahrnehmung der Interessen der Berufsgruppe der Epithetiker
sowie die Förderung des Fachgebiets der Epithetik in Theorie
und Praxis.
3. Der DBVE verfolgt seine Zwecke insbesondere dadurch, dass
er:
- Als Verhandlungspartner gegenüber den Krankenkassen tätig
wird
- Verträge im Interesse der Mitglieder entwickelt.
- Die Kommunikation mit anderen Verbänden innerhalb und
außerhalb der EU fördert.
- Die Kommunikation der Mitglieder fördert.
- Kongresse und Arbeitstagungen und ähnliche Veranstaltungen,
die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen
dienen, fördert.
- Mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Qualitätsmaßstäbe hinsichtlich einer qualitätsorientierten
Versorgung der Epithetikpatienten in Ergänzung der operativen
therapeutischen Maßnahmen abstimmt.
- Qualitätsstandards auf der Grundlage des § 135 SGB V festlegt.
- Einen Qualitätsausschuss für Patienten, Kliniken und Krankenkassen
zur Einzelfallbeurteilung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen
epithetischen Patientenversorgung unter Berücksichtigung
der Qualitätskriterien des § 135 SGB V einrichtet.
- Eine möglichst bundesweite wohnortnahe Versorgung im Sinne
des § 127 SGB V für Epithetikpatienten anstrebt.
4. Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale
Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen, unterhalten
oder fördern.
5. Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich
neutral.
6. Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben
(E-Mails).
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die ausschließlich oder überwiegend im Fachbereich
der Epithetik tätig ist.
2. Der Verband hat folgende Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder
Natürliche Personen, die ganz oder überwiegend im Fachbereich
der Epithetik tätig sind(siehe § 4).
2. Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke
des Verbandes unterstützen, ohne überwiegend im Fachbereich
der Epithetik tätig zu sein. Fördernde Mitglieder haben
kein Stimmrecht, jedoch Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verband oder
den Fachbereich der Epithetik besondere Verdienste erworben
haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
bestimmt und können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht
und Anspruch auf alle vom jeweiligen Organ, auf welches sich
die Mitgliedschaft bezieht, unentgeltlich oder gegen Kosten
deckendes Entgelt vorgehaltenen Leistungen.
2. Ordentliches Mitglied des DBVE kann werden, wer:
- den Abschluss als „ Anerkannter Epithetiker“ durch die
IASPE e.V. erhalten hat.
- Einen vergleichbaren Abschluss durch andere ausländische
Epithetikerverbände besitzt. Der Abschluss ist durch den
Vorstand zu prüfen.
- In besonderen Fällen können auch solche Personen je nach
ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Ordentliche Mitglieder
aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Lebensreife, Berufsleistung
und praktischen Erfahrung anerkannt sind und Leistungen
auf dem Gebiet der Epithetik nachweisen können, auch wenn
sie die Voraussetzungen gemäß Abs. (2) Abs. a,b,d) nicht
erfüllen. Die Voraussetzungen werden durch den Vorstand
geprüft.
- wer als Gründungsmitglied dem Verband beigetreten ist.
- durch ein eigenes Prüfverfahren des DBVE geprüft worden
ist.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist mit Ausnahme
der Gründungsmitglieder schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Nach Prüfung des Antrages entscheidet der Vorstand über
die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Lehnt der Vorstand
einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht
an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, welche in
diesem Fall abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung
von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte
des Mitglieds im DBVE. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied
bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem DBVE entstanden
sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.
3. Der Austritt aus dem DBVE kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand
bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages
oder einer Umlage im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem DBVE ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins
in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die
Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der
Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt hat.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer
Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren.
Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus
zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Befindet sich
ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne das hierfür von
der Beitragsordnung vorgesehene Einverständnis des DBVE im
Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen
Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.
2. Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen
Entgelte für besondere Leistungen sind den jeweiligen Mitgliedern
spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben
und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle
Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der DBVE -Mitgliedsbeiträge
sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung
zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Ausschüsse
- Der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder des Verbandes bilden die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen gegenüber
den Krankenkassen, die vom Vorstand und Rechtsbeistand vertreten
werden sollen.
- die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung
von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.
- der Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband
fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme
der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
- die Auswahl der Person des Geschäftsführers.
- die Anlage des Vermögens und die Aufnahme von Darlehen.
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
- der Beschluss eines Prüfverfahrens nach dem DBVE(IASPE).
§ 10 Ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder der Vorstand
sie beschließt.
3. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von
einem Viertel der angeschlossenen Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Beratungsgegenstände beim Vorstand beantragt wird.
Wesentliche Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern 2 Wochen
vor Zusammentritt der Versammlung zuzusenden.
3. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen
kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist auf
3 Tage verkürzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen
und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Sie ist binnen 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern zuzustellen.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich
der §§ 24 und 25 mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen
gefasst.
2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3. Die schriftliche Stimmabgabe von Mitgliedern, die an der
Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, ist zulässig.
4. Ein Beschluss der Mitglieder ist auch ohne Versammlung
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss
schriftlich, telegrafisch oder in einer anderen DV-mäßigen
Art erklären.
§ 12 Durchführung der Wahlen
1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen
werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit
erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit,
ist ein neuer Wahlgang auf einen späteren Termin zu verlegen,
über den sofort zu beschließen ist.
2. Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
3. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
4. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied
innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der
Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Über
die Berechtigung des Einspruchs entscheidet der Vorstand.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 vertretungsberechtigten ordentlichen
Mitgliedern.
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassenwart
Des Weiteren können 2-4 nichtvertretungsberechtigte Mitglieder
dem Vorstand angehören, darunter kann auch ein Fördermitglied
sein.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich.
4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in
einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der laufenden Geschäfte.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail schriftlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier
Wochen.
2. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein
und leitet sie.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
5. Sitzungen des Vorstandes des DBVE können auch mittels
Telekommunikation (z.B. Telefonkonferenz) stattfinden.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
§ 15 Vertretung des Verbandes
1. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden der stv. Vorsitzende und
ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten gemeinsam den Verband
gerichtlich und außergerichtlich.
2. Willenserklärungen, welche den Verband vermögensrechtlich
verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen zwei Unterschriften
tragen. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung des
Vorstandes.
3. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen
von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet
sein, soweit dieser bestellt ist. Ist der Vorsitzende verhindert,
unterzeichnet der Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfalle
ein anderes Vorstandsmitglied. Im Übrigen kann die Erledigung
des laufenden Geschäftsverkehrs einem Geschäftsführer für
seinen jeweiligen Aufgabenbereich allein überlassen werden.
4. Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften
genügt die Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde,
dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand
bilden.
5. Der Vorstand führt den Verband. Er bereitet die Mitgliederversammlung
vor und führt ihre Beschlüsse aus.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand
seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter
seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.
§ 16 Entschädigung und Auslagen
1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen
ihre Obliegenheiten als Ehrenamt.
2. Für bare Auslagen und Zeitaufwand wird Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Verbandes
zu beschließenden Sätzen gewährt.
3. Dem Vorsitzenden des Verbandes sowie seinem Stellvertreter
können von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwand angemessene Entschädigungen gewährt werden.
§ 17 Ausschüsse
1. Der Verband kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse
errichten.
2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung
auf bestimmte Dauer gewählt.
3. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses soll sieben
Personen nicht übersteigen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
4. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Mitgliederversammlung
durch Erarbeitung von Informationsmaterial und sachbezogene
Beratungsunterlagen zu unterstützen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den
Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. Die Tätigkeit der Ausschüsse ist gebunden an die durch
die Mitgliederversammlung gesetzten Sachgebietsgrenzen und
an die im Haushaltsplan speziell ausgewiesenen Mittel.
7. Die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder der Ausschüsse
sind nicht berechtigt, den Verband zu vertreten oder Erklärungen
oder Stellungnahmen im Namen des Verbandes abzugeben.
8. Im Rahmen der gemäß Abs. (6) und (7) gezogenen Grenzen
sind die Mitglieder der Ausschüsse in ihrer Tätigkeit nicht
eingeschränkt oder an Weisungen gebunden. Sie können sich
eine Geschäftsordnung geben.
9. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich
des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
10- Über die Beratungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 18 Rechnungsprüfungsausschuss
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Personen,
die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie
werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung
des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung
in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 19 Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, wobei
eine Person aus dem Vorstand der IASPE kommen sollte. Weitere
Personen können aus dem Bereich Wissenschaft, der Industrie
und der Patientenvertretung kommen.
2. Der Beirat hat unter anderem die Aufgabe den Kontakt und
die Fort- und Weiterbildungen für Epithetiker mit der IASPE
zu koordinieren.
3. Der Beirat wird durch den Vorstand für 4 Jahre ernannt.
§ 20 Geschäftsstelle/Geschäftsführung
1. Der Verband kann an seinem Sitz eine Geschäftsstelle errichten,
die von einem Geschäftsführer geleitet werdend kann.
2. Der Geschäftsführer hat nach näheren Anweisungen des Vorstandes
die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für
die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für
die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner
Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
3. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den
Vorstand.
4. Die Auswahl der Person des Geschäftsführers bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und
den Mitgliederversammlungen hinzu zuziehen, soweit es sich
nicht um deren jeweils eigene Angelegenheiten handelt.
6. An den Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.
§ 21 Haushaltsplan, Jahresrechnung
1. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur
Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen
Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern
zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen
und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung
gesondert zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes
sind gegenseitig deckungsfähig. Abweichungen hiervon beschließt
für jeden Haushaltsplan die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand des Bundesverbandes hat innerhalb der ersten
drei Monate eines Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für
das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche
Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege
sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss
ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
§ 22 Kassenführung und Prüfung
1. Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied
oder der die Geschäftsstelle leitende Geschäftsführer, soweit
er bestellt ist, ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.
2. Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den
Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes, vom Vorstand
beauftragtes Mitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat
sich darauf zu erstrecken, dass das Verbandsvermögen ordnungsgemäß
inventarisiert und angelegt ist.
§ 23 Schadenshaftung
Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, zu Schadenersatz verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt.
§ 24 Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern sogleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung
nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen
beschließen.
3. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde.
§ 25 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss einer
Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen
Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den
Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
(Poststempel oder Versanddatum) bekannt gegeben werden.
2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen jeweils
zur Hälfte an die IASPE und die TULPE.
Hamburg, den 06.09.2008
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