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Satzung des Deutscher Bundesverband der Epithetiker/ DBVE

§ 1 Name

1. Der Verband führt den Namen Deutscher Bundesverband der Epithetiker. Als Abkürzung des Namens gelten die Buchstaben DBVE.

2. Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt und trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg den Zusatz e.V. Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

1. Der DBVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Zweck des Verbandes ist:

  1. der Zusammenschluss der Epithetiker in der BRD zur Wahrnehmung  und Vertretung der Interessen als Vertragspartner gegenüber den Krankenkassen im Sinne des §127 SGB V.
  2. die Wahrnehmung der Interessen der Berufsgruppe der Epithetiker sowie die Förderung des Fachgebiets der Epithetik in Theorie und Praxis.

3. Der DBVE verfolgt seine Zwecke insbesondere dadurch, dass er:

  1. Als Verhandlungspartner gegenüber den Krankenkassen tätig wird
  2. Verträge im Interesse der Mitglieder entwickelt.
  3. Die Kommunikation mit anderen Verbänden innerhalb und außerhalb der EU fördert.
  4. Die Kommunikation der Mitglieder fördert.
  5. Kongresse und Arbeitstagungen und ähnliche Veranstaltungen, die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen dienen, fördert.
  6. Mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Qualitätsmaßstäbe hinsichtlich einer qualitätsorientierten Versorgung der Epithetikpatienten in Ergänzung der operativen therapeutischen Maßnahmen abstimmt.
  7. Qualitätsstandards auf der Grundlage des § 135 SGB V festlegt.
  8. Einen Qualitätsausschuss für Patienten, Kliniken und Krankenkassen zur Einzelfallbeurteilung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen epithetischen Patientenversorgung unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien des § 135 SGB V einrichtet.
  9. Eine möglichst bundesweite wohnortnahe Versorgung im Sinne des § 127 SGB V für Epithetikpatienten anstrebt.

4. Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen, unterhalten oder fördern.

5. Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

6. Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben (E-Mails).

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ausschließlich oder überwiegend im Fachbereich der Epithetik tätig ist.

2. Der Verband hat folgende Mitglieder:

1. Ordentliche Mitglieder
Natürliche Personen, die ganz oder überwiegend im Fachbereich der Epithetik tätig sind(siehe § 4).

2. Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Verbandes unterstützen, ohne überwiegend im Fachbereich der Epithetik tätig zu sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verband oder den Fachbereich der Epithetik besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und können von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und Anspruch auf alle vom jeweiligen Organ, auf welches sich die Mitgliedschaft bezieht, unentgeltlich oder gegen Kosten deckendes Entgelt vorgehaltenen Leistungen.

2. Ordentliches Mitglied des DBVE kann werden, wer:

  1. den Abschluss als „ Anerkannter Epithetiker“ durch die IASPE e.V. erhalten hat.
  2. Einen vergleichbaren Abschluss durch andere ausländische Epithetikerverbände besitzt. Der Abschluss ist durch den Vorstand zu prüfen.
  3. In besonderen Fällen können auch solche Personen je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Lebensreife, Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und Leistungen auf dem Gebiet der Epithetik nachweisen können, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. (2) Abs. a,b,d) nicht erfüllen. Die Voraussetzungen werden durch den Vorstand geprüft.
  4. wer als Gründungsmitglied dem Verband beigetreten ist.
  5. durch ein eigenes Prüfverfahren des DBVE geprüft worden ist.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist mit Ausnahme der Gründungsmitglieder schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Nach Prüfung des Antrages entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den Mitgliederstatus. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, welche in diesem Fall abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im DBVE. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem DBVE entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.

3. Der Austritt aus dem DBVE kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages oder einer Umlage im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem DBVE ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt hat.

 

§ 7 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne das hierfür von der Beitragsordnung vorgesehene Einverständnis des DBVE im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.

2. Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Entgelte für besondere Leistungen sind den jeweiligen Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der DBVE -Mitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse
  4. Der Beirat

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Verbandes bilden die Mitgliederversammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen gegenüber den Krankenkassen, die vom Vorstand und Rechtsbeistand vertreten werden sollen.
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
  3. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.
  5. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.
  6. der Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  7. die Auswahl der Person des Geschäftsführers.
  8. die Anlage des Vermögens und die Aufnahme von Darlehen.
  9. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
  10. der Beschluss eines Prüfverfahrens nach dem DBVE(IASPE).

 

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder der Vorstand sie beschließt.

3. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der angeschlossenen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beim Vorstand beantragt wird. Wesentliche Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern 2 Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zuzusenden.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist binnen 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der §§ 24 und 25 mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.

2. Zur Ausübung  des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

3. Die schriftliche Stimmabgabe von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, ist zulässig.

4. Ein Beschluss der Mitglieder ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich, telegrafisch oder in einer anderen DV-mäßigen Art erklären.

 

§ 12 Durchführung der Wahlen

1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, ist ein neuer Wahlgang auf einen späteren Termin zu verlegen, über den sofort zu beschließen ist.

2. Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

3. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

4. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Berechtigung des Einspruchs entscheidet der Vorstand.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 vertretungsberechtigten ordentlichen Mitgliedern.

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassenwart

 Des Weiteren können 2-4 nichtvertretungsberechtigte Mitglieder dem Vorstand angehören, darunter kann auch ein Fördermitglied sein.

2. Der Vorstand  vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der laufenden Geschäfte.

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.

2. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Sitzungen des Vorstandes des DBVE können auch mittels Telekommunikation (z.B. Telefonkonferenz) stattfinden.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 15 Vertretung des Verbandes

1. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall des Vorsitzenden der stv. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

2. Willenserklärungen, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen zwei Unterschriften tragen. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

3. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein, soweit dieser bestellt ist. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet der Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied. Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs einem Geschäftsführer für seinen jeweiligen Aufgabenbereich allein überlassen werden.

4. Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.

5. Der Vorstand führt den Verband. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Vorstand seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.

 

§ 16 Entschädigung und Auslagen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt.

2. Für bare Auslagen und Zeitaufwand wird Ersatz und Entschädigung nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließenden Sätzen gewährt.

3. Dem Vorsitzenden des Verbandes sowie seinem Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessene Entschädigungen gewährt werden.

 

§ 17 Ausschüsse

1. Der Verband kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse errichten.

2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf bestimmte Dauer gewählt.

3. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses soll sieben Personen nicht übersteigen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Mitgliederversammlung durch Erarbeitung von Informationsmaterial und sachbezogene Beratungsunterlagen zu unterstützen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

6. Die Tätigkeit der Ausschüsse ist gebunden an die durch die Mitgliederversammlung gesetzten Sachgebietsgrenzen und an die im Haushaltsplan speziell ausgewiesenen Mittel.

7. Die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder der Ausschüsse sind nicht berechtigt, den Verband zu vertreten oder Erklärungen oder Stellungnahmen im Namen des Verbandes abzugeben.

8. Im Rahmen der gemäß Abs. (6) und (7) gezogenen Grenzen sind die Mitglieder der Ausschüsse in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt oder an Weisungen gebunden. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

10- Über die Beratungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Rechnungsprüfungsausschuss

1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer  von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 19 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, wobei eine Person aus dem Vorstand der IASPE kommen sollte. Weitere Personen können aus dem Bereich Wissenschaft, der Industrie und der Patientenvertretung kommen.

2. Der Beirat hat unter anderem die Aufgabe den Kontakt und die Fort- und Weiterbildungen für Epithetiker mit der IASPE zu koordinieren.

3. Der Beirat wird durch den Vorstand für 4 Jahre ernannt.

 

§ 20 Geschäftsstelle/Geschäftsführung

1. Der Verband kann an seinem Sitz eine Geschäftsstelle errichten, die von einem Geschäftsführer geleitet werdend kann.

2. Der Geschäftsführer hat nach näheren Anweisungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.

3. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

4. Die Auswahl der Person des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzu zuziehen, soweit es sich nicht um deren jeweils eigene Angelegenheiten handelt.

6. An den Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.

 

§ 21 Haushaltsplan, Jahresrechnung

1. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

2. Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Abweichungen hiervon beschließt für jeden Haushaltsplan die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand des Bundesverbandes hat innerhalb der ersten drei Monate eines Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

 

§ 22 Kassenführung und Prüfung

1. Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied oder der die Geschäftsstelle leitende Geschäftsführer, soweit er bestellt ist, ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.

2. Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes, vom Vorstand beauftragtes Mitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass das Verbandsvermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.

 

§ 23 Schadenshaftung

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zu Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

§ 24 Änderung der Satzung

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern sogleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen beschließen.

3. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

 

§ 25 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung (Poststempel oder Versanddatum) bekannt gegeben werden.

2. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte an die IASPE und die TULPE.

 

Hamburg, den 06.09.2008